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   BGH, 13.11.1981 - I ZR 2/80   

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https://dejure.org/1981,1051
BGH, 13.11.1981 - I ZR 2/80 (https://dejure.org/1981,1051)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1981 - I ZR 2/80 (https://dejure.org/1981,1051)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1981 - I ZR 2/80 (https://dejure.org/1981,1051)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage der Steuerberaterkammer gegen eine Steuerberatungsgesellschaft auf Unterlassung des Führens eines Namens und Löschung des Namens aus dem Handelsregister - Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges und Prozessführungsbefugnis der Kammer bei Klage gegen ihre ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 18 Abs. 2 S. 1 2. Alt.
    Bedeutung des Zusatzes "deutsch" und "allgemein" in einer Firmenbezeichnung

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 549
  • GRUR 1982, 239
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.01.1981 - I ZR 29/79

    Apotheken - Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 13.11.1981 - I ZR 2/80
    Der Bundesgerichtshof hat in seinen nach Verkündung der Berufungsentscheidung erlassenen Urteilen vom 16. Januar 1981 (BGHZ 79, 390 = GRUR 1981, 596 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft -) und vom 12. Juni 1981 - I ZR 135/79 - entschieden, daß für die auf Bestimmung des UWG gestützten Klagen einer Steuerberaterkammer der ordentliche Rechtsweg auch dann eröffnet ist, wenn gegen die beklagte Partei aufgrund desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden kann.

    Zur Begründung ist in dem in BGHZ 79, 390 und GRUR 1981, 596 veröffentlichten Urteil ausgeführt, daß an der - a.a.O. durch Zitate belegten - höchstrichterlichen Rechtsprechung festgehalten werde, nach der Kammern freier Berufe - ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung - als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 UWG anzusehen seien.

    Das ist ein nach § 43 Abs. 4 S. 2 StBerG unzulässiger (zusätzlicher) Hinweis auf die steuerberatende Tätigkeit (vgl. BGHZ 79, 390, 396 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft) oder ein unaufgefordertes Anbieten von Diensten zur geschäftsmäßigen Steuerberatung (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 1980 - VII R 20/77, Der Steuerberater 1981, 144, 145).

  • BGH, 29.10.1969 - I ZR 63/68

    Auslegung der Bedeutung "Euro" als Firmenbestandteil

    Auszug aus BGH, 13.11.1981 - I ZR 2/80
    Dies steht im Einklang mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil BGHZ 53, 339, 343 - Euro-Spirituosen - und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
  • BFH, 09.12.1980 - VII R 20/77

    Steuerberatungsgesellschaft - Geschäftsführer - Anerkennungsverfahren -

    Auszug aus BGH, 13.11.1981 - I ZR 2/80
    Das ist ein nach § 43 Abs. 4 S. 2 StBerG unzulässiger (zusätzlicher) Hinweis auf die steuerberatende Tätigkeit (vgl. BGHZ 79, 390, 396 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft) oder ein unaufgefordertes Anbieten von Diensten zur geschäftsmäßigen Steuerberatung (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 1980 - VII R 20/77, Der Steuerberater 1981, 144, 145).
  • BGH, 12.06.1981 - I ZR 135/79

    Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung Steuerberatungsgemeinschaft für einen

    Auszug aus BGH, 13.11.1981 - I ZR 2/80
    Der Bundesgerichtshof hat in seinen nach Verkündung der Berufungsentscheidung erlassenen Urteilen vom 16. Januar 1981 (BGHZ 79, 390 = GRUR 1981, 596 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft -) und vom 12. Juni 1981 - I ZR 135/79 - entschieden, daß für die auf Bestimmung des UWG gestützten Klagen einer Steuerberaterkammer der ordentliche Rechtsweg auch dann eröffnet ist, wenn gegen die beklagte Partei aufgrund desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden kann.
  • OLG Zweibrücken, 02.11.2006 - 4 U 140/05

    Wettbewerbs- und Markenrecht: Irreführender Firmenzusatz "Deutschland" bei einem

    Hat ein Betrieb bloß regionale Bedeutung, darf die Bezeichnung im Allgemeinen nicht geführt werden (vgl. BGH GRUR 1987, 638; 1982, 239; OLG Stuttgart WRP 1986, 628).
  • OLG Köln, 30.04.2004 - 6 U 149/03

    Wettbewerbsrechtliche Bewertung der Einladung zum 1. Deutschen Insolvenzrechtstag

    So wie der Wortbestandteil "Deutsch" oder auch "Deutschland" in einer Firmenbezeichnung beim angesprochenen Verkehr lediglich die Erwartung weckt, es handele sich um ein auf den deutschen Bereich als Ganzes zugeschnittenes Unternehmen mit entsprechender Größe und Aufgabenstellung, jedoch nicht ein solches, das für die deutsche Wirtschaft beispielhaft oder besonders wichtig sei (BGHZ 53, 339, 343 "Euro-Spirituosen" und BGH WRP 1987, 629 f. = GRUR 1987, 638 ff. "Deutscher Heilpraktiker" und BGH WRP 1982, 319 ff. = GRUR 1982, 239 ff. "Allgemeine Deutsche Steuerberatungsgesellschaft"), erwartet der angesprochene Verkehr auch hier zwar sicher eine "hochkarätige" Veranstaltung, nicht aber eine solche, die alles bislang Gekannte übertrumpft.
  • BFH, 13.05.1987 - VII R 37/84

    Schutzwürdige Vertrauenslage - Merkblatt

    Ein solcher Hinweis ist dann anzunehmen, wenn der Firmenzusatz im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" wegen deren Bedeutung als allgemeiner Hinweis auf die steuerberatende Tätigkeit der Gesellschaft geeignet ist, bei denjenigen, die Hilfe in Steuersachen in Anspruch nehmen wollen, den Eindruck zu vermitteln, die Steuerberatungsgesellschaft nehme als solche und damit bei der Ausübung ihrer steuerberatenden Tätigkeit eine Sonderstellung ein (vgl. Urteil des BGH vom 13. November 1981 I ZR 2/80, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Steuerberatungsgesetz, § 57, Rechtsspruch 16).
  • BGH, 09.07.1987 - I ZR 161/85

    "Data-Tax-Control"; Zulässigkeit einer Bezeichnung für die steuerberatende

    Sie sind in der Rechtsprechung des Senats bislang auch nicht beanstandet worden (vgl. Urt. v. 13.11.1981 - I ZR 2/80, GRUR 1982, 239 = WRP 1982, 319 - Allgemeine Deutsche Steuerberatungsgesellschaft, zum Fall eines Hinweises auf den räumlichen Tätigkeitsbereich einer Steuerberatungsgesellschaft; s. auch Nr. 53 der Richtlinien für die Berufsausübung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten - Standesrichtlinien).
  • BGH, 07.05.1987 - I ZR 141/85

    "Deutsche Heilpraktiker"; Irreführung über Größe und Bedeutung einer

    Wie der Senat verschiedentlich ausgesprochen hat, erwartet der Verkehr bei der Verwendung des Wortes "deutsch" in einem Firmennamen regelmäßig lediglich ein auf den deutschen Bereich als ganzen zugeschnittenes Unternehmen mit entsprechender Größe und Aufgabenstellung, jedoch nicht (mehr) ein solches, das für die deutsche Wirtschaft beispielhaft oder besonders wichtig sei (BGHZ 53, 339, 343 - Euro-Spirituosen; Urt. v. 13.11.1981 - I ZR 2/80, GRUR 1982, 239, 240 = WRP 1982, 319, 320 - Allgemeine Deutsche Steuerberatungsgesellschaft).
  • FG Baden-Württemberg, 04.09.2007 - 4 K 173/05

    Unzulässige geografische Bezeichnung als Firmenbestandteil einer

    Ein solcher Hinweis ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn der Firmenzusatz im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" wegen deren Bedeutung als allgemeiner Hinweis auf die steuerberatende Tätigkeit der Gesellschaft geeignet ist, bei denjenigen, die Hilfe in Steuersachen in Anspruch nehmen, den Eindruck zu vermitteln, die Steuerberatungsgesellschaft nehme als solche und damit bei der Ausübung ihrer steuerberatenden Tätigkeit eine Sonderstellung ein (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 13. November 1981 I ZR 2/80, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK Steuerberatungsgesetz, § 57, Rechtsspruch 16, und Urteil des OLG Düsseldorf vom 13. September 1979 2 U 32/79, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR - 1980, 315 - zu "Düsseldorfer ..." -).
  • BFH, 27.04.1995 - VII R 13/94

    Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft wegen Führens eines

    Ein solcher Hinweis ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn der Firmenzusatz im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" wegen deren Bedeutung als allgemeiner Hinweis auf die steuerberatende Tätigkeit der Gesellschaft geeignet ist, bei denjenigen, die Hilfe in Steuersachen in Anspruch nehmen, den Eindruck zu vermitteln, die Steuerberatungsgesellschaft nehme als solche und damit bei der Ausübung ihrer steuerberatenden Tätigkeit eine Sonderstellung ein (vgl. Urteil des BGH vom 13. November 1981 I ZR 2/80, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Steuerberatungsgesetz, § 57, Rechtsspruch 16, und Urteil des Oberlandesgerichts -- OLG -- Düsseldorf vom 13. September 1979 2 U 32/79, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht -- GRUR -- 1980, 315 -- zu "Düsseldorfer ... " --).
  • BGH, 14.03.1985 - I ZR 66/83
    Bei dem genannten Sinngehalt verstößt die Verwendung, soweit es sich um die Inanspruchnahme besonderer Qualifikation für die steuerberatende Tätigkeit handelt, gegen die Verpflichtung der Beklagten, die nach § 53 StBerG vorgeschriebene Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" ohne andere, auf eine steuerberatende Tätigkeit hinweisende Bezeichnungen (§ 43 Abs. 4 StBerG) in ihre Firma aufzunehmen, und damit zugleich auch gegen das in der Bestimmung des § 57 Abs. 1 (i.V. mit § 72) StBerG ausgesprochene Verbot einer berufswidrigen Werbung (BGHZ 79, 392, 396 Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; BGH, Urt. v. 13.11.1981 - I ZR 2/80, GRUR 1982, 239, 240 = WRP 1982, 691 - Allgemeine Deutsche Steuerberatungsgesellschaft).
  • OLG München, 13.07.1989 - 29 U 6324/88

    Begriff der irreführenden Angabe im Sinne des Wettbewerbsrechts; Werbewirkung

    Nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Jahren 1969 (BGHZ 53, 339, 343 - Euro-Spirituosen), 1981 (GRUR 1982, 239, 240 - Allgemeine Deutsche Steuerberatungsgesellschaft) und 1987 (GRUR 1987, 638, 639 - Deutsche Heilpraktiker) erwartet der Verkehr von einem Unternehmen, das mit dem Zusatz "Deutsch" firmiert, zwar nicht (mehr) ein solches, das für die deutsche Wirtschaft beispielhaft oder besonders wichtig sei, in der Regel jedoch (weiterhin), daß es nach Größe und Aufgabenstellung, nach Ausstattung und Umsatz auf den deutschen Markt als ganzen zugeschnitten ist.
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